Deutsche Gesellschaft für Publizistik und Kommunikationswissenschaft - DGPuK
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Erklärung der Deutschen Gesellschaft für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis

 (verabschiedet auf der 44. Mitgliederversammlung der Gesellschaft am 13. Mai 1999 in Utrecht)

Diese Erklärung soll dazu dienen, Kommunikationswissenschaftler/innen für ethische Probleme ihrer Arbeit zu sensibilisieren und sie zu ermutigen, ihr eigenes berufliches Handeln kritisch zu prüfen. Kommunikationswissenschaftler/innen schließen in ihrer Tätigkeit Benachteiligungen und Diskriminierungen aus. Insbesondere sind die universitär tätigen Kommunikationswissenschaftler/innen aufgefordert, dem wissenschaftlichen Nachwuchs und den Studierenden eine gute Ausbildung angedeihen zu lassen, ihnen dabei die Elemente berufsethischen Handelns zu vermitteln und sie zu einer entsprechenden Praxis anzuhalten.

Verhalten, das dieser Erklärung widerspricht, kann dem Vorstand der DGPuK angezeigt werden. In diesem Falle hat sich der Vorstand mit dem Sachverhalt zu befassen und satzungsgemäß zu entscheiden. Personen, die unter Berufung auf diese Erklärung Beanstandungen vorbringen, dürfen deswegen keine Benachteiligungen erfahren.

Grundsätze für Forschung und Lehre sind:

  1. Kommunikationswissenschaftler/innen streben in Forschung und Lehre nach Integrität und Objektivität. Sie verpflichten sich dabei - in sozialer Verantwortung - den bestmöglichen Standards.
  2. Bei der Präsentation oder Publikation kommunikationswissenschaftlicher Erkenntnisse werden Einzelheiten der Theorien, Methoden und Forschungsdesigns, die für die Einschätzung der Forschungsergebnisse und der Grenzen ihrer Gültigkeit wichtig sind, mitgeteilt.
  3. Kommunikationswissenschaftler/innen nennen in ihren Publikationen allfällige Finanzierungsquellen ihrer Forschungen.
  4. Kommunikationswissenschaftler/innen haben bei gemeinsamen Projekten die Rechte aller, auch von Studierenden, zu beachten. Kommunikationswissenschaftler/innen nennen alle Personen, die maßgeblich zu ihrer Forschung und zu ihren Publikationen beigetragen haben.
  5. Bei empirischen Untersuchungen sind die Persönlichkeitsrechte von Probanden zu achten und die relevanten Datenschutzbestimmungen zu berücksichtigen.
  6. Gedanken, Daten und Materialien, die wörtlich oder sinngemäß von einer veröffentlichten oder unveröffentlichten Arbeit anderer übernommen wurden, werden kenntlich gemacht.
  7. Beurteilungen jeder Art sind ausschließlich sachorientiert, in angemessener Frist und gegebenenfalls vertraulich vorzunehmen.