Satzung der Deutschen Gesellschaft für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft,

beschlossen von der 2. Mitgliederversammlung am 22. Februar 1964 in Hannover, geändert durch die 6. Mitgliederversammlung am 7. Mai 1966 in Hamburg, die 8. Mitgliederversammlung am 4. Mai 1968 in Nürnberg, die 9. Mitgliederversammlung am 26. April 1969 in Mainz, die 11. Mitgliederversammlung am 22. Mai 1971 in Stuttgart, die 13. Mitgliederversammlung am 21. Oktober 1972 in Konstanz, die 17. Mitgliederversammlung am 12. Juni 1976 in Hagen, die 32. Mitgliederversammlung am 10. Mai 1987 in Eichstätt, die 33. Mitgliederversammlung am 14. Mai 1988 in Wien, die 37. Mitgliederversammlung am 28. Mai 1992 in Fribourg, die 40. Mitgliederversammlung am 15. Juni 1995 in Stuttgart-Hohenheim, die 41. Mitgliederversammlung am 16. Mai 1996 in Leipzig, die 42. Mitgliederversammlung am 8. Mai 1997 in Gießen, die 44. Mitgliederversammlung am 13. Mai 1999 in Utrecht, die 55. Mitgliederversammlung am 13. Mai 2010 in Ilmenau und die 57. Mitgliederversammlung am 17. Mai 2012 in Berlin, die 61. Mitgliederversammlung am 31. März 2016 in Leipzig.

 

§ 1 Name und Sitz

(1)     Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft“. [1]
(2)     Der abgekürzte Name der Gesellschaft lautet „DGPuK“. 
(3)     Sitz der DGPuK ist Bonn. Eine Geschäftsstelle kann an einem anderen Ort eingerichtet werden.
(4)     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Anmerkung zu § 1
Die DGPuK ist am 26. März 1965 als „Deutsche Gesellschaft für Publizistik- und Zeitungswissenschaft“ unter der Registernummer VR 3051 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bonn eingetragen worden.

 

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Die DGPuK vertritt als wissenschaftliche Gesellschaft die Kommunikationswissenschaft und Medienforschung.   
(2) Zu den Aufgaben der DGPuK gehören:
    a) Wahrnehmung und Förderung gemeinsamer Interessen von wissenschaftlicher Forschung und akademischer Lehre,
    b) Vertretung der Interessen der wissenschaftlichen Gesellschaft gegenüber der Öffentlichkeit,
    c) Förderung des wissenschaftlichen Mittelbaus, 
    d) Zusammenarbeit mit Personen, Organisationen und Institutionen verwandter Studiengebiete sowie der publizistischen Praxis,
    e) gegenseitige Unterrichtung über Arbeitsprogramme der Mitglieder und Vergabe von wissenschaftlichen Arbeiten,
    f)  gemeinsame Planung und Ausführung von Forschungsvorhaben,
    g) Herausgabe wissenschaftlicher Veröffentlichungen,
    h) Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis auf Basis der entsprechenden Empfehlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG),
    i) Veranstaltung wissenschaftlicher Tagungen und Kongresse.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die DGPuK verfolgt mit den unter § 2 Abs. 1 und 2a bis i genannten Zielen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die DGPuK ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der DGPuK dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln der DGPuK. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vermögen der DGPuK.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der DGPuK fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Die Ausübung von Ämtern nach der Satzung geschieht ehrenamtlich.
(7) Mitglieder können für eine über den Rahmen ihrer üblichen Mitarbeit in der DGPuK wesentlich hinausgehende Tätigkeit im Interesse der Gesellschaft eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Deren Höhe bestimmt der Vorstand.

Anmerkung zu § 3
Die „Deutsche Gesellschaft für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft“ ist durch Körperschaftssteuer-Freistellungsbescheid des Finanzamtes Stuttgart-Körperschaften vom 27.07.2021 als ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dienend anerkannt worden. Die Körperschaft fördert Wissenschaft und Forschung und ist berechtigt, für Spenden und Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen auszustellen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der DGPuK gehören an:
    a) ordentliche Mitglieder 
Ordentliches Mitglied kann werden, wer auf dem Gebiet der Kommunikationswissenschaft und Medienforschung wissenschaftlich tätig ist, und zwar in Lehre, Forschung oder angewandter Wissenschaft. Der Vorstand kann ordentliche Mitglieder, die sich um die DGPuK verdient gemacht haben, mit der Ehrenmitgliedschaft auszeichnen
   b) korrespondierende Mitglieder 
Korrespondierendes Mitglied kann werden, wer von dem Vorstand dazu berufen wird und an dessen Mitgliedschaft die DGPuK ein besonderes Interesse hat.
   c) fördernde Mitglieder
Zu fördernden Mitgliedern können vom Vorstand natürliche und juristische Personen (Institute, Körperschaften, Stiftungen, Unternehmen, Verbände usw.) berufen werden, die die DGPuK bei der Erfüllung ihrer Aufgaben tatkräftig unterstützen.

(2) Erwerb der Mitgliedschaft
Jedes ordentliche Mitglied kann die Aufnahme neuer Mitglieder schriftlich vorschlagen. Der Vorschlag ist zu begründen. Der Vorstand prüft den Antrag. Kommt er zu einem positiven Ergebnis, teilt er dies allen ordentlichen Mitgliedern mit. Erfolgt innerhalb von sechs Wochen kein schriftlicher Einspruch eines ordentlichen Mitglieds, kann der Vorstand die Aufnahme vollziehen. Bei negativem Ergebnis sowie bei Einsprüchen von mindestens drei Mitgliedern macht der Vorstand dem Vorschlagenden/der Vorschlagenden Mitteilung. Gegen ein negatives Ergebnis kann der Vorschlagende/die Vorschlagende die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der Abstimmenden.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt
    -    mit dem Tod,
    -    durch Austritt zum Jahresende. Der Austritt ist spätestens drei Monate zuvor dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
    -    durch Ausschluss.
(4) Mitgliedsbeitrag
    a) Ist ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand, so ist der Vorstand nach erfolgloser Mahnung berechtigt, es aus der Mitgliederliste zu streichen. 
    b) Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschließen. Dagegen kann Einspruch erhoben werden, der von der Mitgliederversammlung nach § 6 Abs. 5 b zu entscheiden ist. Wird kein Einspruch erhoben, wird der Ausschluss vier Wochen nach der Mitteilung des Vorstandsbeschlusses wirksam.
(5) Die DGPuK erhebt von ihren ordentlichen Mitgliedern einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(6) Die Mitglieder erhalten jährlich ein Mitgliederverzeichnis.

 

§ 5 Organe

Organe der DGPuK sind:
    a) die Mitgliederversammlung,
    b) der Vorstand,
    c) die Fachgruppen.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung haben die ordentlichen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. 
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Sie muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten stattfinden. 
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Einladung und Tagesordnung sind mindestens einundzwanzig Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung abzusenden. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich Anträge stellen, die die Tagesordnung ergänzen. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes und den Kassenbericht entgegen.
(4) Unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder ist jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung beschlussfähig.
(5) Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen 
    a) mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
        - Wahl und Entlastung des Vorstandes,
        - Bestellung der Kassenprüfer,
        - Anträge von Mitgliedern,
        - Einsetzung und Auflösung von Ausschüssen,
        - Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
        - Einsetzung und Auflösung von Fachgruppen.
    b) mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen
        - Satzungsänderungen, 
        - Auflösung der DGPuK, 
        - Entscheidungen über angefochtene Vorstandsbeschlüsse.
(6) Über Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Jedes Mitglied erhält eine Ausfertigung.
(7) Der Vorstand kann in dringenden Fällen schriftliche Abstimmungen der Mitglieder herbeiführen. Die Stimmabgabe muss schriftlich innerhalb einer Woche erfolgen. Regelungen nach § 6 gelten auch für schriftliche Abstimmungen.

 

§ 7 Vorstand und Schatzmeister

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern. Diese werden je getrennt aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder von der Mitgliederversammlung in geheimer und schriftlicher Abstimmung auf zwei Jahre gewählt. Eine unmittelbare Wiederwahl für die jeweilige Funktion ist nur einmal möglich.
(2) Der Vorstand bestellt den/die Schatzmeister/Schatzmeisterin. Sein Kassenbericht wird mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zugesandt.
(3) Der Vorstand leitet die DGPuK nach Maßgabe der Satzung und der satzungsgemäß gefassten Beschlüsse.
(4) Die DGPuK wird nach außen einzeln vertreten durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden oder gemeinschaftlich durch zwei Vorstandsmitglieder.
(5) Bei Tod, Rücktritt oder Ausschluss des/der Vorsitzenden wird vom übrigen Vorstand ein Vorstandsmitglied Nachfolger bis zur nächsten Vorstandswahl bestimmt.

 

§ 8 Fachgruppen

(1) Fachgruppen vertreten ein wissenschaftliches Forschungs- oder akademisches Lehrinteresse nach § 1. Sie werden von der Mitgliederversammlung eingerichtet und aufgelöst. Wenn mindestens fünf Prozent der ordentlichen Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft den Antrag auf Bildung einer Fachgruppe stellen, hat der Vorstand diesen Antrag zu prüfen und mit einer Stellungnahme zur endgültigen Entscheidung an die Mitgliederversammlung weiterzuleiten.
(2) Die Sprecher/innen der Fachgruppen vertreten diese auf der Mitgliederversammlung und dem Vorstand gegenüber. Sie werden von den Fachgruppenmitgliedern, die ordentliche Mitglieder der DGPuK sind, alle zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nur einmal möglich.
(3) Mitglieder der Gesellschaft können mehreren Fachgruppen angehören. Die Registrierung erfolgt über das Mitgliederverzeichnis. 
(4) Fachgruppen arbeiten auf der Grundlage eines Statuts, für das die entsprechenden Regelungen in der Satzung der Gesellschaft verbindlich sind.
(5) Die Sprecher der Fachgruppen sind dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber berichtspflichtig. 
(6) Fachgruppen sollen vor ihrer Gründung mindestens drei Jahre als Ad-Hoc-Gruppen gearbeitet haben. Der Beginn der Arbeit als Ad-Hoc-Gruppe ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und vom Vorstand zu bestätigen. Ad-Hoc-Gruppen sind keine Organe der DGPuK.

 

§ 9 Vertretung des Mittelbaus

(1) Der Mittelbau besteht aus den ordentlichen Mitgliedern der DGPuK ohne unbefristete Stelle.
(2) Die Sprecher/innen des Mittelbaus vertreten diesen auf der Mitgliederversammlung und dem Vorstand gegenüber. Sie werden von den Mitgliedern des Mittelbaus alle zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nur einmal möglich.
(3) Der MIttelbau arbeitet auf der Grundlage eines Statuts, für das die entsprechenden Regelungen in der Satzung der Gesellschaft verbindlich sind.
(4) Die Sprecher/innen des Mittelbaus sind dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber berichtspflichtig.

 

§ 10 Ausschüsse

(1) Der Vorstand kann Ausschüsse einsetzen. Diese wählen ihren Vorsitzenden selbst. Die Mitgliederversammlung bestätigt die vom Vorstand eingesetzten Ausschüsse und ihre Vorsitzenden nach § 6 Abs. 5a.
(2) Als ständiger Ausschuss besteht der Ethik-Ausschuss. Ihm obliegt es, Verstöße von Mitgliedern gegen die Satzung zu beurteilen. Der Ethik-Ausschuss gibt dem Vorstand Empfehlungen für entsprechende Beschlüsse.

 

§ 11 Auflösung

Bei der Auflösung der DGPuK oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine als gemeinnützig anerkannte wissenschaftliche oder wissenschaftsfördernde Gesellschaft oder an eine wissenschaftliche Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Aufgaben aus dem Bereich der Kommunikationswissenschaft und Medienforschung zu verwenden haben.

 


[1] Sie steht in der Tradition der 1963 gegründeten „Deutsche Gesellschaft für Publizistik- und Zeitungswissenschaft“, seit 1972 „Deutsche Gesellschaft für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft“.


 

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Satzung (Stand: 31. März 2016)