Satzung der Deutschen Gesellschaft für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft,
beschlossen von der 2. Mitgliederversammlung am 22. Februar 1964 in Hannover, geändert durch die 6. Mitgliederversammlung am 7. Mai 1966 in Hamburg, die 8. Mitgliederversammlung am 4. Mai 1968 in Nürnberg, die 9. Mitgliederversammlung am 26. April 1969 in Mainz, die 11. Mitgliederversammlung am 22. Mai 1971 in Stuttgart, die 13. Mitgliederversammlung am 21. Oktober 1972 in Konstanz, die 17. Mitgliederversammlung am 12. Juni 1976 in Hagen, die 32. Mitgliederversammlung am 10. Mai 1987 in Eichstätt, die 33. Mitgliederversammlung am 14. Mai 1988 in Wien, die 37. Mitgliederversammlung am 28. Mai 1992 in Fribourg, die 40. Mitgliederversammlung am 15. Juni 1995 in Stuttgart-Hohenheim, die 41. Mitgliederversammlung am 16. Mai 1996 in Leipzig, die 42. Mitgliederversammlung am 8. Mai 1997 in Gießen, die 44. Mitgliederversammlung am 13. Mai 1999 in Utrecht, die 55. Mitgliederversammlung am 13. Mai 2010 in Ilmenau, die 57. Mitgliederversammlung am 17. Mai 2012 in Berlin, die 61. Mitgliederversammlung am 31. März 2016 in Leipzig und die 72. Mitgliederversammlung am 19. März 2026 in Dortmund.
(Bitte beachten Sie: Die Eintragung der jüngsten Satzungsänderung in das Vereinsregister steht noch aus und erfolgt in Kürze.)
§ 1 Name und Sitz
- Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft“.
- Der abgekürzte Name der Gesellschaft lautet „DGPuK“.
- Sitz der DGPuK ist Bonn. Eine Geschäftsstelle kann an einemanderen Ort eingerichtet werden.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Anmerkung zu § 1
Die DGPuK ist am 26. März 1965 als „Deutsche Gesellschaft für Publizistik- und Zeitungswissenschaft“ unter der Registernummer VR 3051 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bonn eingetragen worden.
§ 2 Zweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO).
- Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Wahrnehmung und Förderung gemeinsamer Interessen von wissenschaftlicher Forschung und akademischer Lehre,
- Vertretung der Interessen der wissenschaftlichen Gesellschaft mit dem Schwerpunkt Kommunikationswissenschaft und Medienforschung gegenüber der Öffentlichkeit,
- Förderung des wissenschaftlichen Mittelbaus,
- Zusammenarbeit mit Personen, Organisationen und Institutionen verwandter Studiengebiete sowie der publizistischen Praxis,
- gegenseitige Unterrichtung über Arbeitsprogramme der Mitglieder und Vergabe von wissenschaftlichen Arbeiten,
- gemeinsame Planung und Ausführung von Forschungsvorhaben,
- Herausgabe wissenschaftlicher Veröffentlichungen,
- Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis auf Basis der entsprechenden Empfehlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG),
- Veranstaltung wissenschaftlicher Tagungen und Kongresse.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Vergütung trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der DGPuK gehören an
- ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann jede geschäftsfähige natürliche Person werden, die auf dem Gebiet der Kommunikationswissenschaft und Medienforschung wissenschaftlich tätig ist, und zwar in Lehre, Forschung oder angewandter Wissenschaft. - fördernde Mitglieder
Fördermitglied können natürliche und juristische Personen (Institute, Körperschaften, Stiftungen, Unternehmen, Verbände usw.) werden, die die DGPuK durch Hingabe von Geld- und Sachmitteln in erheblichem Umfang fördern. Fördermitglieder haben Antrags- und Rederecht, aber kein aktives oder passives Wahl- bzw. Stimmrecht.
- ordentliche Mitglieder
- Erwerb der Mitgliedschaft: Jedes ordentliche Mitglied kann die Aufnahme neuer Mitglieder schriftlich vorschlagen. Der geschäftsführende Vorstand prüft den Antrag. Kommt er zu einem positiven Ergebnis, teilter dies allenordentlichen Mitgliedern mit. Erfolgt innerhalb von sechs Wochen kein schriftlicher Einspruch eines ordentlichen Mitglieds, kann der geschäftsführende Vorstand die Aufnahme vollziehen. Bei negativem Ergebnis sowie bei Einsprüchen von mindestens drei Mitgliedern macht der geschäftsführende Vorstand der vorschlagenden Person Mitteilung. Gegen ein negatives Ergebnis kann die vorschlagende Person die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der Abstimmenden.
- Die Mitgliedschaft erlischt
- mit dem Tod,
- durch Austritt,
- durch Streichung,
- durch Ausschluss.
- Ein Mitglied kann durch schriftliche Anzeige gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand und mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende austreten.
- Die DGPuK erhebt von ihren Mitgliedern einen jährlichen Beitrag, dessen Art, Höhe, Bemessungsgrundlage und Fälligkeit auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der aktuell fällige Jahres-Mitgliedsbeitrag wird mit Eintritt fällig. Scheidet ein Mitglied vor dem Ende eines Beitragszeitraums aus, erfolgt keine Rückerstattung des gezahlten Beitrags. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag mindern oder ganz erlassen.
- Wird der fällige Beitrag trotz einmaliger Mahnung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Mahnung gezahlt, kann das Mitglied vom geschäftsführenden Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
- Ebenso kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es länger als sechs Monate für den geschäftsführenden Vorstand unter den vom Mitglied dem Verein zuletzt bekannt gegebenen Kontaktdaten nicht (mehr) erreichbar ist.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein mit sofoertiger Wirkung aus wichtigem Grunde vom geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich vor dem geschäftsführenden Vorstand zu rechtfertigen.
§ 5 Organe
Organe der DGPuK sind:
- die Mitgliederversammlung sowie
der geschäftsführende Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung hat die ihr von der Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen und wird zu diesem Zweck vom geschäftsführenden Vorstand mindestens einmal im Jahr in Textform unter Bestimmung von Tagungsort und Termin mit einer Ladungsfrist von 21 Tagen und Bekanntgabe der vom geschäftsführenden Vorstand festgesetzten vorläufigen Tagesordnung einberufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Wenn die Tagesordnung den Tagesordnungspunkt Kassenbericht vorsieht, soll der Kassenbericht der Einladung beigefügt werden.
- Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen: er muss dies tun, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt. Sie muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten stattfinden.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Wahl und Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,
- Bestellung der Kassenprüfer:innen,
- Anträge von Mitgliedern,
- Einsetzung und Auflösung von Ausschüssen,
- Festsetzung der Art und Höhe des Mitgliedsbeitrages,
- Einsetzung und Auflösung von Fachgruppen,
- Satzungs- und Zweckänderungen,
- Auflösung der DGPuK.
- Anträge aus der Mitgliedschaft, die Tagesordnung um weitere Tagesordnungspunkte zu ergänzen, können grundsätzlich bis zu 14 Tage vor dem Tag der Versammlung in Textform gestellt werden. Eine fristgemäß erweiterte Tagesordnung ist vorab allen Mitgliedern mit einer Frist von 7 Tagen zur Kenntnis zu geben. Dies gilt aber nicht für Anträge auf eintragungspflichtige Beschlüsse wie Änderungen der Organbesetzung oder Satzungs- bzw. Zweckänderungen oder die Auflösung des Vereins.
- Unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder ist jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung beschließt – auch Verfahrensanträge – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, d.h. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt, so in dieser Satzung nichts anderes geregelt wurde. Satzungs- und Zweckänderungen des Vereins können nur beschlossen werden, wenn dies ausdrücklich auf der Tagesordnung, die mit der Einladung versandt wurde, vorgesehen war und der Beschluss mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ergeht.
- Die Art der Beschlussfassung bestimmt die vom geschäftsführenden Vorstand bestimmte Versammlungsleitung.
- Der geschäftsführende Vorstand kann bei der Berufung der Versammlung eine hybride oder auch virtuelle Versammlung vorsehen (§ 32 Abs. 2 BGB), an denen Mitglieder im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre Mitgliederrechte ausüben können bzw. müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so soll bei der Einladung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
- Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das von der Versammlungsleitung und der von ihr bestimmten Protokollführung unterschrieben wird. Das Protokoll wird innerhalb von acht Wochen nach der Versammlung auf der Vereinswebsite im internen Mitgliederbereich veröffentlicht. Einwände gegen die Richtigkeit des Versammlungsprotokolls können nur bis zum Ablauf von weiteren vier Wochen erhoben werden.
Einwänden gegen die Wirksamkeit von Beschlüssen und Wahlen ist nur dann stattzugeben, wenn ein erheblicher Mangel festgestellt wird, der einen Einfluss auf das Ergebnis der Willensbildung gehabt haben kann.
§ 7 Geschäftsführender Vorstand
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten, wobei der/die Vorsitzende allein vertretungsberechtigt ist, die zwei Stellvertreter:innen gemeinsam (Vertretungsorgan i.S.d. § 26 BGB). Soweit diese Satzung vereinsintern das Handeln des geschäftsführenden Vorstandes normiert, bedarf es stets eines Vorstandsbeschlusses.
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei Stellvertreter:innen. Diese werden je getrennt aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder von der Mitgliederversammlung in geheimer und schriftlicher Abstimmung auf zwei Jahre gewählt. Eine unmittelbare Wiederwahl für die jeweilige Funktion ist nur einmal möglich.
Der geschäftsführende Vorstand soll verschiedene Gender repräsentieren und mindestens ein Mitglied soll dem Mittelbau angehören. Sofern keine oder zu wenige Kandidat:innen mit entsprechendem Kriterium kandidieren, steht dies der Durchführung der Vorstandswahl nicht entgegen. - Der geschäftsführende Vorstand führt alle laufenden Geschäfte des Vereins, sofern sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind, und verwaltet das Vereinsvermögen ehrenamtlich.
- Der geschäftsführende Vorstand bestellt den/die Schatzmeister:in. Der/die Schatzmeister:in nimmt beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands teil; er/sie hat das Recht, vor Vorstandsbeschlüssen gehört zu werden.
- Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, den geschäftsführenden Vorstand aus wichtigem Grund und im Übrigen mit Zweidritteln der abgegebenen Stimmen abzuberufen; in dem Fall muss die Mitgliederversammlung neue Vorstandsmitglieder wählen (konstruktives Misstrauensvotum).
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, kann der geschäftsführende Vorstand bis zu einer anderweitigen Entscheidung der Mitgliederversammlung bei Bedarf für die Zwischenzeit ein Ersatzmitglied berufen oder die Aufgaben unter sich neu verteilen. Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Anzahl können die Geschäfte des Vereins bis zur Ergänzung vollständig weiterführen.
§ 8 Erweiterter Vorstand
- Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand i.S.d. § 26 BGB
- dem/der Schatzmeister:in
- den Fachgruppensprecher:innen
- den Mittelbausprecher:innen.
Der erweiterte Vorstand berät den geschäftsführenden Vorstand und unterstützt ihn bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
§ 9 Fachgruppen
- Der Verein kann zur Bearbeitung spezieller Themen mit wissenschaftlichem Forschungs- oder akademischem Lehrinteresse Fachgruppen einrichten.
- Die Einrichtung und Auflösung von Fachgruppen erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Voraussetzung für die Einrichtung einer Fachgruppe ist ein Antrag von mindestens fünf Prozent der ordentlichen Mitglieder. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten, welcher diesen nach Prüfung mit einer Stellungnahme der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt. Der Antrag soll eine vorhergehende Arbeit als Ad-Hoc Gruppe mit regelmäßigen Aktivitäten über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren vorweisen. Zu Beginn der Arbeit als Ad-Hoc Gruppe ist dies gegenüber dem Vorstand formlos anzuzeigen und von diesem zu bestätigen.
- Jede Fachgruppe wählt mindestens eine:n Fachgruppensprecher:in, die/der die Gruppe im erweiterten Vorstand vertritt. Die Wahl erfolgt für zwei Jahre. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nur einmal möglich.
- Fachgruppen organisieren ihre Arbeit selbständig. Fachgruppen sind berechtigt, interne Regelungen (z.B. Geschäftsordnungen) zu beschließen, sofern diese nicht der Vereinssatzung oder Beschlüssen übergeordneter Organe widersprechen.
- Die Sprecher:innen der Fachgruppen sind dem geschäftsführenden Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber berichtspflichtig.
Die ordentlichen Mitglieder können mehreren Fachgruppen angehören. Die Registrierung erfolgt über das Mitgliederverzeichnis.
§ 10 Statusgruppe Mittelbau
- Der Verein führt die „Statusgruppe Mittelbau“. Zur Statusgruppe Mittelbau zählen alle forschenden und lehrenden Wissenschaftler:innen mit Ausnahme von Studierenden, Inhaber:innen von W2-, W3- und C-Professuren sowie Professor:innen im Ruhestand. Alle ordentlichen Mitglieder, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, gehören der Statusgruppe Mittelbau an.
- Die Statusgruppe Mittelbau wählt zwei Mittelbausprecher:innen, die die Gruppe im erweiterten Vorstand und in der Mitgliederversammlung vertreten. Die Wahl erfolgt für eine Amtszeit von zwei Jahren. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nur einmal möglich.
- Die Mittelbausprecher:innen setzen sich besonders für die Interessen des nicht entfristeten Mittelbaus als vulnerable Statusgruppe im Wissenschaftssystem ein.
- Die Statusgruppe Mittelbau organisiert ihre Arbeit selbstständig. Sie ist berechtigt, interne Regelungen insbesondere zum Wahlverfahren zu beschließen, sofern diese nicht der Vereinssatzung oder Beschlüssen der Organe des Vereins widersprechen.
- Die Mittelbausprecher:innen sind dem erweiterten Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber berichtspflichtig.
§ 11 Ausschüsse
- Der geschäftsführende Vorstand kann zur fachlichen Beratung oder zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Die Mitgliederversammlung bestätigt die eingesetzten Ausschüsse.
- Ausschüsse haben beratende Funktion, sofern ihnen nicht ausdrücklich Entscheidungsbefugnisse durch geschäftsführenden Vorstand oder Mitgliederversammlung übertragen wurden.
- Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte eine:n Vorsitzende:n. Dieser lädt zu den Sitzungen ein und leitet diese.
- Als ständiger Ausschuss besteht der Ethik-Ausschuss. Ihm obliegt es, Verstöße von Mitgliedern gegen den Ethik-Kodex der DGPuK zu beurteilen. Der Ethik-Ausschuss gibt dem geschäftsführenden Vorstand Empfehlungen für entsprechende Beschlüsse.
§ 12 Datenschutz und sonstige allgemeine Hinweise
- Zur Erfüllung und Förderung der Zwecke des Vereins werden im Rahmen der Mitgliedschaft unter Beachtung der anwendbaren gesetzlichen Datenschutzvorschriften personenbezogene Mitgliederdaten verarbeitet.
- Über die Mitglieder wird ein Verzeichnis mit Kontaktdaten geführt. Änderungen der Kontaktdaten haben die Mitglieder unverzüglich dem geschäftsführenden Vorstand mitzuteilen. Das Verzeichnis wird den Mitgliedern zur Verfügung gestellt, um den vereinsinternen Austausch zu ermöglichen und die Vereinszwecke zu fördern. Das Verzeichnis darf von den Mitgliedern nur für die vorgenannten Zwecke genutzt werden. Die Nutzung für vereinsfremde Zwecke (insbesondere für ungefragte Werbung) ist unzulässig.
Erklärungen gelten dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse/E-Mailadresse gesandt wurde; zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Versendung.
§ 13 Auflösung, Vermögensbindung
- Ein Auflösungsbeschluss kann nur auf einer Mitgliederversammlung wirksam gefasst werden, wenn zu dieser hierzu ausdrücklich mindestens einen Monat vorher in Textform eingeladen, der Beschluss mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst wurde.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen es Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
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Satzung (Stand: 2026)

