Satzung

Ordnung für die Fachgruppe “Journalistik und Journalismusforschung” in der Deutschen Gesellschaft für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft

 

§ 1 Name 

Die Fachgruppe führt die Bezeichnung “Journalistik und Journalismusforschung” in der Deutschen Gesellschaft für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft (DGPuK).

 

§ 2 Aufgaben

Die Fachgruppe verfolgt ihre Ziele im Rahmen der Satzung der Deutschen Gesellschaft für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft. Dies sind insbesondere Dokumentation und Information über Aktivitäten im Bereich der Journalistik und Journalismusforschung, Ausrichtung von Fachtagungen, Förderung einschlägiger Forschung, die Berücksichtigung von Journalistik und Journalismusforschung in Ausbildungsplänen und ihre Anwendung in Praxisfeldern, Förderung internationaler Zusammenarbeit sowie Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

 

§ 3 Fachgruppenmitgliedschaft 

(1) Die Mitglieder der Fachgruppe müssen Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft sein. Sie erklären ihre Zugehörigkeit zur Fachgruppe durch eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der DGPuK. 
(2) Die Mitgliedschaft in der Fachgruppe wird beendet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der DGPuK. Die Mitgliedschaft in der DGPuK bleibt davon unberührt.

 

§ 4 Fachgruppenleitung 

(1) Die Aktivitäten der Fachgruppe werden durch die Fachgruppenleitung koordiniert, die sich aus dem Sprecher/der Sprecherin und bis zu zwei Stellvertretern/ Stellvertreterinnen zusammensetzt. 
(2) Die Amtszeit der Fachgruppenleitung endet mit der Wahl einer neuen Fachgruppenleitung. Dazu hat die Fachgruppenleitung zwei Jahre nach Beginn ihrer Amtszeit eine Fachgruppenversammlung einzuberufen, deren Tagesordnung die Wahl einer neuen Fachgruppenleitung vorsieht. 
(3) Scheidet ein Mitglied der Fachgruppenleitung während der Amtszeit aus, so muß innerhalb eines vertretbaren Zeitrahmens ein neues Mitglied gewählt werden, das dann bis zum Ende der regulären Amtszeit der Fachgruppenleitung im Amt bleibt. 
(4) Die Fachgruppenleitung berichtet der Mitgliederversammlung der DGPuK über die Arbeit der Fachgruppe.

 

§ 5 Fachgruppenversammlung

(1) Die Fachgruppenversammlung wird mindestens alle zwei Jahre von der Fachgruppenleitung einberufen.
(2) Zu Fachgruppenversammlungen wird unter Beifügung einer Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich eingeladen. 
(3) Versammlungsmodus und Wahlmodus richten sich nach den Regelungen in § 8 der Satzung der DGPuK.
(4) Über die Beschlüsse und Wahlen auf Fachgruppenversammlungen ist eine Niederschrift zu verfassen. Die Protokolle werden dem Vorstand der DGPuK zugeleitet.

 

§ 6 Änderung der Ordnung

Die Änderung der Ordnung kann mit Zweidrittelmehrheit auf einer Fachgruppenversammlung beschlossen werden, an der mindestens 20 Prozent aller Mitglieder der Fachgruppe teilnehmen. Die Änderung bedarf der Zustimmung durch den Vorstand der DGPuK.

 

verabschiedet auf der Fachgruppenversammlung am 18. Februar 2000